| ABZAHLUNGSDARLEHEN
Hierbei wird der gewährt Kredit wie
vereinbart getilgt bzw. abgezahlt. Nachdem dem Kreditnehmer
der Kredit bewilligt wurde, wird ihm eine Sache ausgehändigt,
welche er anschließend abzahlt, anstatt die komplette
Kaufsumme sofort zu zahlen. Jedoch gelten besondere
gesetzliche Bestimmungen. Da der Ratenzahlungskauf bietet dem
Kreditnehmer einen bestimmten Reiz zum Kauf, der durch unüberlegtes
Handeln oft Gefahren in sich birgt. Aus diesem Grund gibt es
zum Schutz des Verbrauchers sogenannte Aufklärungs- und
Widerrufsrechte, sowie auch ein Rückgaberecht.
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt
2 Wochen beim Abzahlungskauf und tritt erst in Kraft sobald
der Käufer über dieses Recht schriftlich in Kenntnis gesetzt
wurde und er die Ware bereits erhalten hat. Macht der Käufer
von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er dieses schriftlich
äußern und dafür sorgen, dass der schriftliche Widerruf
innerhalb der Frist abgeschickt wird. Dabei zählt der
Versandzeitpunkt des Widerrufs und nicht der Zugang beim Verkäufer.
Ein mündlicher widerruf ist hingegen nicht rechtkräftig, da
dieser nicht nachweisbar ist.
Aus dem schriftlichen Widerruf muss für
den Verkäufer klar und deutlich hervorgehen, dass man vom
Vertrag Abstand nimmt – eine Begründung ist dafür nicht nötig.
Der Käufer bzw. die widerrufende Person muss dabei klar
erkennbar sein.
Beim Abzahlungskauf ist eine bestimmte
Klarheit im Vertrag gesetzlich geregelt.
Folgender Mindestinhalt muss dabei enthalten sein:
1. Der Barzahlungspreis
2. Der Teilzahlungspreis
3. Der effektive Jahreszinssatz
4. Kosten einer evtl. abgeschlossenen Versicherung (wird
i.d.R. in die Rate mit eingerechnet und ist vom Käufer zu
tragen)
Fehlen Angaben des gesetzlich
vorgegebenen Mindestinhalts, so ist der Vertrag nicht zustande
gekommen. Der Abzahlungskauf ist aber gültig, wenn der Verkäufer
die Sache liefert bzw. die Leistung erbringt.
Für die Zinsen gilt: Wird die
Restsumme mit einem Mal getilgt, darf der Restbetrag nicht
verzinst werden und alle sonstigen laufzeitabhängigen Kosten
verringern sich.
Fehlt der Teilzahlungspreis oder der
effektive Jahreszinssatz, so kann der Käufer darauf bestehen,
dass der Barzahlungspreis maximal mit dem gesetzlichen
Zinssatz verzinst wird. |